Zahlt die Krankenkasse die professionelle Zahnreinigung?
Stand: 25.08.2026
„Zahlt das meine Kasse?“ ist die zweithäufigste Frage rund um die professionelle Zahnreinigung — gleich nach der Frage nach dem Preis. Die kurze Antwort: Als Regelleistung nicht. Als freiwillige Zusatzleistung sehr oft, aber in ganz unterschiedlicher Höhe und mit ganz unterschiedlichen Bedingungen. Dieser Text erklärt, worauf dieser Spielraum beruht, was die gesetzliche Krankenversicherung ohnehin übernimmt und wie Sie den Zuschuss Ihrer eigenen Kasse verlässlich herausfinden.
Regelleistung ist die PZR nicht
Für Erwachsene gehört die professionelle Zahnreinigung nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes führt sie als individuelle Gesundheitsleistung, also als Leistung, die Sie selbst bezahlen. Sie wird nach der Gebührenordnung für Zahnärzte privat abgerechnet — wie das rechnerisch aussieht, steht im Artikel GOZ 1040.
Warum viele Kassen trotzdem zahlen
Krankenkassen dürfen mehr leisten als das gesetzliche Minimum. § 11 Absatz 6 SGB V erlaubt ihnen, in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen vorzusehen — unter anderem im Bereich der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz. Die professionelle Zahnreinigung wird in der Vorschrift nicht namentlich genannt; sie ist der bekannteste Anwendungsfall dieses Spielraums.
Der zweite Weg führt über das Bonusprogramm. § 65a SGB V erlaubt Krankenkassen, einen Bonus zu gewähren, wenn Versicherte bestimmte Vorsorge- und Präventionsangebote nutzen. Manche Kassen lassen die PZR-Rechnung in dieses Bonusprogramm einfließen, statt einen eigenen Zuschuss zu zahlen — mit dem Unterschied, dass Sie den Bonus meist erst am Jahresende und oft in Form einer Prämie erhalten.
Weil beides freiwillig ist, gibt es keinen bundesweit einheitlichen Betrag. Was Ihre Kasse zahlt, steht in ihrer Satzung beziehungsweise in ihren Bonusbedingungen — und kann sich zum Jahreswechsel ändern.
Was die Kasse ohnehin übernimmt
Bevor Sie nach einem Zuschuss suchen, lohnt der Blick auf das, was ohne Antrag und ohne Zuzahlung im Leistungskatalog steht. Manches davon wird im Alltag mit der PZR verwechselt.
| Für wen | Was | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Alle gesetzlich Versicherten (Erwachsene) | Zwei zahnärztliche Kontrolluntersuchungen im Jahr und einmal im Kalenderjahr die Entfernung harter Zahnbeläge (Zahnstein) | Verbraucherzentrale, Übersicht der Kassenleistungen |
| Versicherte ab dem 6. bis vor dem 18. Geburtstag | Individualprophylaxe: halbjährliche Untersuchungen, Befunderhebung, Mundhygieneunterweisung, Schmelzhärtung, Fissurenversiegelung der Molaren | § 22 SGB V |
| Versicherte mit Pflegegrad oder Anspruch auf Eingliederungshilfe | Mundgesundheitsstatus, Aufklärung zur Mundhygiene, individueller Mund- und Prothesenpflegeplan sowie die Entfernung harter Zahnbeläge | § 22a SGB V |
| Versicherte in systematischer Parodontitisbehandlung | Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) über zwei Jahre, die auch eine Zahnreinigung und Befundkontrollen umfasst; die Abstände richten sich nach dem Schweregrad und betragen drei, fünf oder zehn Monate | PAR-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses |
Belegstellen der Reihe nach: die zwei Kontrollen und die jährliche Zahnsteinentfernung nennt die Verbraucherzentrale (Stand 28.03.2025); die Individualprophylaxe steht in § 22 SGB V; die Leistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen in § 22a SGB V; die unterstützende Parodontitistherapie beschreibt der Gemeinsame Bundesausschuss.
Die Zahnsteinentfernung ist nicht dasselbe wie eine professionelle Zahnreinigung. Sie entfernt harte Beläge; die PZR umfasst nach ihrer Leistungsbeschreibung zusätzlich weiche Beläge, Zwischenraumreinigung, Biofilm, Politur und Fluoridierung. Wer beides in derselben Sitzung erhält, sollte auf der Rechnung nachvollziehen können, was privat und was über die Kasse abgerechnet wurde.
Die vier Modelle, nach denen Kassen bezuschussen
Wenn eine Kasse etwas dazugibt, folgt sie fast immer einem dieser vier Muster. Wer sein Muster kennt, weiß, wonach er in den Unterlagen suchen muss.
| Modell | Wie es aussieht | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|
| Fester Euro-Betrag je Jahr | Ein Höchstbetrag je Kalenderjahr, gegen Einreichen der bezahlten Rechnung | Betrag, Häufigkeit und Einreichungsfrist; oft nur ein Teil der Rechnung |
| Prozentuale Beteiligung | Ein Anteil der Rechnungssumme, gedeckelt auf einen Höchstbetrag | Der Deckel entscheidet, nicht der Prozentsatz |
| Gesundheitskonto oder Budget | Ein jährliches Budget für mehrere Vorsorgeleistungen, aus dem die PZR bezahlt werden kann | Die PZR konkurriert mit anderen Leistungen um dasselbe Budget |
| Bonusprogramm nach § 65a SGB V | Punkte oder Prämie am Jahresende, wenn Vorsorgetermine nachgewiesen werden | Auszahlung erst später; teils Prämie statt Geld |
Häufige Zusatzbedingungen quer über alle Modelle: die Rechnung muss auf Sie ausgestellt und bereits bezahlt sein, es gilt eine Frist nach Rechnungsdatum, und manche Kassen verlangen die Behandlung bei einer Praxis aus einem Kooperationsnetz.
Geprüfte Zuschüsse einzelner Kassen
Tabellen mit Kassennamen und Euro-Beträgen finden sich im Netz reichlich — fast alle sind veraltet, meist ohne es dazuzuschreiben. Deshalb stehen hier nur Angaben, die wir direkt bei der jeweiligen Kasse geprüft haben: auf deren eigener Website oder in deren Satzung, mit Quellen-Link und Abrufdatum im Quellenverzeichnis am Ende dieses Artikels. Satzungen und Bonusbedingungen ändern sich regelmäßig, oft zum Jahreswechsel — verbindlich ist allein die Auskunft Ihrer Kasse.
| Kasse | Zuschuss | So funktioniert es |
|---|---|---|
| Techniker Krankenkasse (TK) | bis 40 € im Kalenderjahr | ab 18 Jahren, einmal jährlich; die Rechnung muss „professionelle Zahnreinigung“ oder die GOZ-Nummer 1040 ausweisen |
| DAK-Gesundheit | bis 60 € jährlich | gilt auch für mitversicherte Kinder; Schwangere erhalten die Kosten einmalig voll erstattet |
| KKH | bis 120 € im Kalenderjahr | zwei Behandlungen mit je bis zu 60 €; Rechnung einer Vertragszahnarztpraxis |
| IKK classic | bis 40 € jährlich — oder kostenfrei | Erstattung bis 40 € im Jahr; ab 18 zusätzlich einmal jährlich eine kostenfreie PZR in teilnehmenden DentNet-Praxen |
| hkk | kostenlos beim Partnerzahnarzt | ab 18 einmal jährlich in über 1.000 DentNet-Praxen, Abrechnung direkt mit der Kasse; alternativ über das Bonusprogramm |
| HEK | 10 € je Kalenderjahr | ab 16 Jahren, laut Satzung (Fassung vom 31.07.2026); Schwangere erhalten die Kosten einmalig voll erstattet |
| AOK Bayern | bis 100 € im Kalenderjahr | zweimal jährlich je bis zu 50 € beim Vertragszahnarzt, ab 15 Jahren |
| Barmer | kein Direktzuschuss | die PZR-Rechnung kann ins Bonusprogramm eingereicht werden (Geldprämie bis 200 € im Jahr); für Schwangere ist eine Kostenübernahme möglich |
Die AOK ist regional organisiert: Ob und in welcher Höhe Ihre Landes-AOK zuschusst, unterscheidet sich — die AOK selbst schreibt, dass „einige“ AOKs die Kosten ganz oder teilweise übernehmen. Außer für die AOK Bayern ließen sich die regionalen Beträge nicht öffentlich auf aok.de nachprüfen; fragen Sie direkt bei Ihrer AOK nach.
Verlässlich ist ohnehin nur die Auskunft Ihrer eigenen Kasse. Die nächste Überschrift zeigt, wie Sie sie in zwei Minuten bekommen.
In zwei Minuten selbst nachschlagen
- Auf der Website Ihrer Kasse das Leistungs-A–Z öffnen und nach „Zahnreinigung“ oder „Prophylaxe“ suchen. Dort steht der aktuelle Betrag.
- Findet sich dort nichts, in der Satzung der Kasse nach „zusätzliche Leistungen“ suchen — das ist der Text, auf den sich § 11 Absatz 6 SGB V bezieht, und er ist öffentlich.
- Ins Bonusheft- oder Bonusprogramm-Merkblatt schauen: Manche Kassen zahlen nicht direkt, rechnen die PZR aber als Bonusleistung an.
- Bei der Servicehotline zwei Dinge fragen: „Wie hoch ist der Zuschuss je Kalenderjahr?“ und „Bis wann muss ich die Rechnung einreichen?“
- Die Antwort mit Datum notieren. Ändert sich die Satzung, hilft es zu wissen, worauf man sich verlassen hat.
Und wenn der Zuschuss feststeht, bleibt die andere Hälfte der Rechnung: der Preis selbst. Was in Ihrer Stadt gemeldet wurde, sehen Sie hier.
Preisspannen nach Stadt:
- Zahnreinigung Berlin
- Zahnreinigung München
- Zahnreinigung Hamburg
- Zahnreinigung Köln
- Zahnreinigung Leipzig
- Zahnreinigung Dresden
- Zahnreinigung Mannheim
- Zahnreinigung Frankfurt am Main
- Zahnreinigung Hannover
- Zahnreinigung Augsburg
- Zahnreinigung Bonn
- Zahnreinigung Bochum
- alle Städte →
Alle Preisangaben sind unverbindliche Richtwerte (Quelle und Stand siehe Angabe). Die tatsächliche Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und richtet sich nach Aufwand und Zahnzahl im Einzelfall.
Häufige Fragen
Ist die professionelle Zahnreinigung eine Kassenleistung?
Für Erwachsene ist sie keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern eine privat abgerechnete Leistung. Viele Kassen zahlen freiwillig einen Zuschuss; Rechtsgrundlage ist § 11 Absatz 6 SGB V, der zusätzliche Satzungsleistungen erlaubt.
Welche zahnmedizinische Vorsorge zahlt die Kasse ohne Zuschussantrag?
Für Erwachsene zwei Kontrolluntersuchungen im Jahr und einmal jährlich die Entfernung harter Zahnbeläge. Für Versicherte zwischen dem 6. und dem 18. Geburtstag gilt zusätzlich die Individualprophylaxe nach § 22 SGB V, für Pflegebedürftige und Menschen mit Anspruch auf Eingliederungshilfe die Leistungen nach § 22a SGB V.
Zahlt die Kasse eine Zahnreinigung bei Parodontitis?
Nach einer systematischen Parodontitisbehandlung sieht die PAR-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine unterstützende Parodontitistherapie über zwei Jahre vor, die auch eine Zahnreinigung und Befundkontrollen umfasst. Die Abstände richten sich nach dem Schweregrad und betragen drei, fünf oder zehn Monate.
Wie finde ich den Zuschuss meiner Krankenkasse heraus?
Am schnellsten über das Leistungs-A–Z auf der Website der Kasse, ersatzweise in der öffentlich einsehbaren Satzung unter „zusätzliche Leistungen“ oder über die Servicehotline. Fragen Sie nach dem Betrag je Kalenderjahr und nach der Frist für das Einreichen der Rechnung.
Quellen
- § 11 SGB V — Leistungsarten, Absatz 6: zusätzliche Satzungsleistungen (abgerufen am 24.08.2026)
- § 22 SGB V — Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) (abgerufen am 24.08.2026)
- § 22a SGB V — Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (abgerufen am 24.08.2026)
- § 65a SGB V — Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten (abgerufen am 24.08.2026)
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Behandlung von Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie, UPT) (abgerufen am 24.08.2026)
- Verbraucherzentrale: Alle Kassenleistungen der Zahnmedizin im Überblick (Stand 28.03.2025) (abgerufen am 24.08.2026)
- IGeL-Monitor: Professionelle Zahnreinigung (PZR), Seite erstellt am 26.05.2026 (abgerufen am 24.08.2026)
- Techniker Krankenkasse: Zahlt die TK die professionelle Zahnreinigung? (abgerufen am 24.08.2026)
- DAK-Gesundheit: Höhe des Zuschusses zur professionellen Zahnreinigung (abgerufen am 24.08.2026)
- KKH: Professionelle Zahnreinigung (abgerufen am 24.08.2026)
- IKK classic: Professionelle Zahnreinigung — Kosten und Zuschuss (abgerufen am 24.08.2026)
- hkk: Professionelle Zahnreinigung (abgerufen am 24.08.2026)
- HEK: Satzung, Fassung des 116. Nachtrags (§ 24d Abs. 2 — Zuschuss zur professionellen Zahnreinigung) (abgerufen am 25.08.2026)
- AOK Bayern: Gesundheitsvorteil — Zuschuss zur professionellen Zahnreinigung (abgerufen am 24.08.2026)
- Barmer: Professionelle Zahnreinigung — Zuschuss über das Bonusprogramm (abgerufen am 24.08.2026)
- AOK (bundesweit): Professionelle Zahnreinigung — regionale Unterschiede der AOKs (abgerufen am 24.08.2026)
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Dieser Text ist eine allgemeine Information und ersetzt weder die Beratung in einer Zahnarztpraxis noch eine Rechts- oder Versicherungsberatung. Wie wir arbeiten, steht unter So funktioniert das.