Warum nennen Zahnarztpraxen am Telefon keinen Preis für die Zahnreinigung?
Stand: 25.08.2026
Sie rufen in einer Zahnarztpraxis an und fragen, was die professionelle Zahnreinigung kostet. Die Antwort lautet erstaunlich oft: „Das lässt sich vorher nicht sagen“ oder „Das sehen wir nach der Untersuchung“. Das wirkt wie eine Ausweichbewegung, ist aber zum größten Teil eine Folge des Rechts, nach dem Zahnarztpraxen abrechnen müssen. Dieser Text erklärt, wie dieses Recht funktioniert, was daraus folgt — und welche Fragen Ihnen am Telefon tatsächlich weiterhelfen.
Die PZR ist eine Privatleistung mit staatlich festgelegtem Rechenweg
Die professionelle Zahnreinigung gehört bei Erwachsenen in aller Regel nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie wird deshalb privat abgerechnet — und zwar nicht frei, sondern nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die GOZ ist eine Rechtsverordnung des Bundes. Sie legt für jede zahnärztliche Leistung eine Nummer und eine feste Punktzahl fest, und sie legt fest, was ein Punkt wert ist.
Für die Zahnreinigung ist das die Gebührennummer 1040 im Gebührenverzeichnis der GOZ. Sie ist mit 28 Punkten bewertet — und, das ist der entscheidende Punkt, sie wird je Zahn berechnet, genauer: je Zahn, Implantat oder Brückenglied.
Den Punktwert legt § 5 Absatz 1 GOZ fest: Er beträgt 5,62421 Cent. Diese Zahl ist für jede Praxis in Deutschland dieselbe. Eine Praxis kann sie nicht erhöhen, und sie kann auch die Punktzahl nicht ändern — § 2 Absatz 1 GOZ verbietet ausdrücklich, „eine abweichende Punktzahl oder einen abweichenden Punktwert“ zu vereinbaren.
Zwei Größen bestimmen den Preis — und beide kennt die Praxis vorher nicht
Wenn Punktzahl und Punktwert überall gleich sind: Warum kostet die PZR dann in einer Praxis 70 Euro und in der nächsten 140 Euro? Weil zwei Größen offen bleiben.
1. Die Zahl Ihrer Zähne
Weil die Nummer 1040 je Zahn abgerechnet wird, hängt der Rechnungsbetrag unmittelbar davon ab, wie viele Zähne, Implantate und Brückenglieder gereinigt werden. Ein vollständiges Erwachsenengebiss ohne Weisheitszähne hat 28 Zähne. Wer sechs Zähne verloren hat, zahlt für dieselbe Behandlungsqualität weniger. Wie viele es bei Ihnen sind, weiß die Praxis am Telefon nicht.
2. Der Steigerungsfaktor
§ 5 GOZ erlaubt, die Gebühr „vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes“ zu bemessen. Maßgeblich sind Schwierigkeit, Zeitaufwand und die Umstände der Ausführung im Einzelfall. Der Regelfall ist der 2,3-fache Satz; wer darüber hinausgeht, muss das auf der Rechnung verständlich begründen (§ 10 Absatz 3 GOZ). Zwischen dem 1,0-fachen und dem 3,5-fachen Satz liegt der Faktor 3,5 — derselbe Zahn kann also je nach Aufwand das Dreieinhalbfache kosten.
Beide Größen — Zahnzahl und Aufwand — stehen erst fest, wenn jemand in Ihren Mund geschaut hat. Genau das meint eine Praxis, wenn sie am Telefon keinen Preis nennt.
Wie sich daraus konkret ein Betrag ergibt, rechnen wir im Artikel Wie sich der PZR-Preis zusammensetzt Schritt für Schritt vor.
Was ist mit den Praxen, die einen Festpreis nennen?
Manche Praxen und Praxisketten werben mit einem Pauschalbetrag für die PZR. Das ist nicht automatisch ein Widerspruch zur GOZ, setzt aber etwas voraus: Wer anders abrechnet, als die Gebührenordnung es vorsieht, braucht eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ. Und die ist an Formalien gebunden.
- Sie muss vor der Behandlung getroffen werden.
- Sie muss schriftlich sein und in einem persönlichen Gespräch zwischen Praxis und zahlungspflichtiger Person vereinbart werden.
- Sie muss Nummer und Bezeichnung der Leistung, den vereinbarten Steigerungssatz und den sich daraus ergebenden Betrag nennen.
- Sie muss den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung durch Versicherer möglicherweise nicht in voller Höhe erfolgt.
- Sie darf Punktzahl und Punktwert der GOZ nicht verändern.
Praktisch heißt das: Ein beworbener Festpreis ersetzt nicht das Papier, das Sie vor der Behandlung unterschreiben. Zur Frage, ob solche Werbung überhaupt zulässig ist, gibt es inzwischen eine klare gerichtliche Linie — dazu der nächste Abschnitt. Für Sie als Patientin oder Patient zählt die einfache Frage: Bekomme ich den genannten Betrag vor der Behandlung schriftlich?
Festpreis-Werbung vor Gericht: eine klare Linie
Ob mit Festpreisen für die Zahnreinigung geworben werden darf, haben Gerichte inzwischen mehrfach entschieden — und die Linie ist eindeutig. Das prägende Urteil stammt vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 21.07.2016 (Az. 6 U 136/15), es ist rechtskräftig: Eine Praxis hatte die Zahnreinigung über ein Gutschein-Portal zum Pauschalpreis von 29,90 Euro angeboten. Das Gericht untersagte das. Die GOZ sei zwingendes Preisrecht — weil § 5 Absatz 2 GOZ verlangt, die Gebühr im Einzelfall nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu bemessen, und das eine vorherige Untersuchung voraussetzt, ist ein im Voraus festgelegter Pauschalpreis damit nicht vereinbar. Ein Verstoß ist zugleich wettbewerbswidrig (§ 3a UWG).
Die Begründung des Gerichts erklärt zugleich, warum es die Regel gibt: Bei einem Einheitspreis würden Patientinnen und Patienten mit einfachem Befund diejenigen mit aufwändigem Befund quersubventionieren — und umgekehrt bestünde die Gefahr, dass die Behandlung in aufwändigen Fällen „wegen des vorgegebenen Kostenrahmens und der festgelegten Gebühr in einem zahnmedizinisch nicht vertretbaren Maß verkürzt wird“.
Schon die Vorinstanz (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2015, Az. 2-06 O 45/15) hatte einen Teil der Werbung verboten: Wer den Mindestsatz der GOZ — den 1,0-fachen Gebührensatz — unterschreitet, handelt unzulässig. Das Oberlandesgericht ging darüber hinaus: Unzulässig ist der beworbene Pauschalpreis als solcher, unabhängig davon, ob er hoch oder niedrig angesetzt ist.
Diese Linie wurde seither bestätigt, nicht korrigiert — etwa vom Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 14.01.2020, Az. 9 U 39/19) und vom Landgericht Bonn (Urteil vom 13.02.2019, Az. 9 O 308/18). Eine obergerichtliche Entscheidung in die Gegenrichtung ist nicht bekannt, und die GOZ selbst gilt seit ihrer Novelle von 2012 unverändert (Stand: August 2026).
Für Sie heißt das: Beworbene Fest- oder „ab“-Preise sind rechtlich nur eine Orientierung. Verbindlich wird ein Betrag erst mit der schriftlichen Vereinbarung nach § 2 GOZ, die Sie vor der Behandlung unterschreiben — oder mit der Rechnung nach GOZ.
Was Sie am Telefon stattdessen fragen können
Die Frage „Was kostet die PZR bei Ihnen?“ ist für die Praxis schwer zu beantworten. Diese hier sind es nicht:
- „Mit welchem Steigerungsfaktor rechnen Sie die Nummer 1040 üblicherweise ab?“ Darauf gibt es eine Zahl — 2,3 ist der Regelfall.
- „Rechnen Sie je Zahn ab oder als Pauschale?“ Beides kommt vor und macht einen großen Unterschied.
- „Was ist enthalten — auch die Entfernung harter Beläge und die Fluoridierung?“ Die Fluoridierung ist Teil der Leistungsbeschreibung von 1040. Die Entfernung harter Beläge (Zahnstein) ist bei gesetzlich Versicherten einmal im Kalenderjahr Kassenleistung (Verbraucherzentrale).
- „Bekomme ich vor der Behandlung eine schriftliche Kostenaufstellung?“ Bei einer Vereinbarung nach § 2 GOZ ist das ohnehin Pflicht.
- „In welcher Spanne lag der Betrag bei Patientinnen und Patienten mit vollständigem Gebiss zuletzt?“ Eine Spanne ist keine Zusage — und deshalb für die Praxis leichter zu nennen als ein Preis.
Verbindlich ist am Ende nur, was Sie schriftlich in der Hand haben. Die Rechnung muss laut § 10 GOZ für jede Leistung Datum, Nummer, Bezeichnung, den behandelten Zahn, den Steigerungssatz und den Betrag ausweisen. Es lohnt sich, das nachzurechnen.
Warum wir hier trotzdem Zahlen zeigen
Wenn niemand vorher einen Preis nennen kann, warum steht auf dieser Website dann eine Spanne? Weil sich zwei Dinge unterscheiden lassen: Was eine Praxis Ihnen zusagen kann, und was andere Menschen dort tatsächlich bezahlt haben. Das Erste ist rechtlich schwierig, das Zweite ist schlicht eine Beobachtung.
Wir sammeln deshalb genau das: gezahlte Beträge aus Nutzerangaben und Beträge, die Praxen uns auf Nachfrage genannt haben. Daraus wird eine Spanne mit Quelle und Stand-Datum, nie ein Preisversprechen. Wie wir rechnen und was wir nicht wissen, steht auf So funktioniert das.
Alle Preisangaben sind unverbindliche Richtwerte (Quelle und Stand siehe Angabe). Die tatsächliche Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und richtet sich nach Aufwand und Zahnzahl im Einzelfall.
Preisspannen aus konkreten Städten:
Häufige Fragen
Muss eine Zahnarztpraxis mir den Preis der Zahnreinigung vorher nennen?
Einen exakten Betrag kann die Praxis vor der Untersuchung meist nicht nennen, weil die Gebühr nach GOZ je Zahn und nach dem Aufwand im Einzelfall berechnet wird. Soll abweichend von der GOZ abgerechnet werden, ist nach § 2 GOZ eine schriftliche Vereinbarung vor der Behandlung mit dem konkreten Betrag erforderlich.
Warum kostet die Zahnreinigung in jeder Praxis etwas anderes?
Punktzahl und Punktwert der GOZ sind bundesweit gleich. Unterschiedlich sind die Zahl der behandelten Zähne und der Steigerungsfaktor, der laut § 5 GOZ zwischen dem 1,0-fachen und dem 3,5-fachen Satz liegen darf. Der Regelfall ist der 2,3-fache Satz.
Darf eine Praxis einen Festpreis für die PZR verlangen?
Eine von der GOZ abweichende Abrechnung setzt eine schriftliche, vor der Behandlung persönlich getroffene Vereinbarung nach § 2 GOZ voraus; Punktzahl und Punktwert dürfen dabei nicht verändert werden. Die Bewerbung pauschaler Festpreise für die Zahnreinigung haben Gerichte wiederholt untersagt — maßgeblich das rechtskräftige Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 21.07.2016 (Az. 6 U 136/15): Die GOZ verlangt eine Bemessung im Einzelfall, ein im Voraus festgelegter Pauschalpreis ist damit nicht vereinbar.
Was muss auf der Rechnung für eine Zahnreinigung stehen?
Nach § 10 GOZ gehören auf die Rechnung unter anderem das Datum der Leistung, die Gebührennummer, die Bezeichnung der Leistung, der behandelte Zahn, der Steigerungssatz und der Betrag. Wird der 2,3-fache Satz überschritten, muss das verständlich begründet werden.
Quellen
- GOZ, Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) — Nummer 1040, 28 Punkte, je Zahn (abgerufen am 24.08.2026)
- § 2 GOZ — Abweichende Vereinbarung (abgerufen am 24.08.2026)
- § 5 GOZ — Bemessung der Gebühren, Punktwert 5,62421 Cent (abgerufen am 24.08.2026)
- § 10 GOZ — Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung (abgerufen am 24.08.2026)
- Verbraucherzentrale: Alle Kassenleistungen der Zahnmedizin im Überblick (Stand 28.03.2025) (abgerufen am 24.08.2026)
- OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.07.2016 – 6 U 136/15 (Volltext bei openJur) (abgerufen am 24.08.2026)
- Bundeszahnärztekammer, GOZ-Urteilsdatenbank: Wettbewerbsverstoß durch Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zum Festpreis (6 U 136/15, Rechtskraftvermerk) (abgerufen am 24.08.2026)
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Dieser Text ist eine allgemeine Information und ersetzt weder die Beratung in einer Zahnarztpraxis noch eine Rechts- oder Versicherungsberatung. Wie wir arbeiten, steht unter So funktioniert das.